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AGB

letzte Aktualisierung 01.05.2025

1. Geltungsbereich & Hierarchie

1.1         Diese AGB regeln sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen andmore AG ("ANDMORE") und dem KUNDEN.
1.2        Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge:
a) individuell unterzeichnete Purchase Order / Statement of Work("PO/SOW"), sofern sie eine Abweichung ausdrücklich nennen;
b) das Master Service Agreement ("MSA") einschliesslich Anlagen; 
c) diese AGB.

2. Begriffe

Im Sinn dieser AGB gelten – unabhängig davon, ob ein separates MSA existiert – folgende Begriffe:
  • PRODUKT = jede von ANDMORE gelieferte     Ware einschliesslich Zubehör und Verpackung.
  • SERVICE(S) = alle von ANDMORE erbrachten Dienstleistungen (z. B. Lagerung, Supply Shop Betrieb, Transport, Beratung).
  • BUSINESS DAY = Montag–Freitag, ausgenommen eidgenössische oder kantonale Feiertage am Sitz von ANDMORE.
  • DAP (CH) = Delivered At Place, Schweiz, Incoterms 2020.
  • p. a. = Abkürzung für per annum („pro Jahr“);kennzeichnet jährliche Zinssätze oder
  • IPRG = kannst du es so kurz zusammenfasssen das es ich es jeweils bei den begriffen ergänzen kann
  • IP = Intellectual Property – umfasst alle geistigen Eigentumsrechte wie Urheberrechte, Marken, Designs und Know-how
  • GDPR = EU-Datenschutz-Grundverordnung – gilt zusätzlich zum revDSG, wenn Daten von Personen in der EU verarbeitet werden.

3. Angebot & Vertragsschluss

3.1       Angebote von ANDMORE sind freibleibend und, sofern nicht anders vermerkt, 14 Kalendertage gültig. Ein Vertrag entsteht, sobald ANDMORE eine Bestellung entweder   a) schriftlich bestätigt (z. B. per unterschriebener Auftragsbestätigung, E‑Mail oder über ein elektronisches System), oder  b) die bestellten Produkte tatsächlich liefert bzw. die vereinbarten Services ausführt.
3.2        Angaben zu Gewicht, Farbe, Design sind branchenübliche Näherungswerte.

4. Preise & Zahlung

4.1         Sämtliche Preise sind netto in CHF exkl. MwSt. Zoll, Transport
4.2        Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen netto fällig. 2 % Skonto bei Zahlung innert10 Tagen.
4.3        Bei Zahlungsverzug: Verzugszins 5 % p. a.; Mahnpauschale CHF 50 nach zweiter Mahnung. Bei(ausser‑)gerichtlicher Betreibung hat der Kunde zusätzlich alle effektiven Inkasso‑ und Rechtsverfolgungskosten zu tragen; diese betragen pauschal mindestens 15 % des offenstehenden Rechnungsbetrags, vorbehaltlich höheren Nachweises.
4.4       ANDMORE kann Lieferungen zurückbehalten oder Vorauskasse verlangen, wenn Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden vorliegen.
4.5        Preisänderungen: Sämtliche Preisangaben sind freibleibend. Für Nachbestellungen gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Listen‑ bzw. Angebotspreise von ANDMORE. ANDMORE kann ihre Preise jederzeit anpassen, verpflichtet sich jedoch, den Kunden über Preisänderungen zu informieren, bevor eine Bestellung bestätigt wird. Bereits bestätigte Aufträge bleiben von nachträglichen Preisänderungen unberührt.
Bei Rahmenvereinbarungen oder längerfristigen Projekten (> 3 Monate) behält sich ANDMORE das Recht vor, Preise nach billigem Ermessen anzupassen, sofern sich wesentliche Kostenbestandteile (z. B. Rohstoffe, Energie, Transport, Löhne) nachweislich um mehr als5 %verändern.
Die Preisanpassung ist dem Kunden mit einer Frist von mindestens 15 Kalendertagen schriftlich mitzuteilen. Der Kunde kann innerhalb von 7 Kalendertagen ab Mitteilung der Anpassung vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrags zurücktreten, sofern die Anpassung eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit darstellt.
4.6        Rechnungsbeanstandungen: Beanstandungen einer Rechnung sind ANDMORE innerhalb von 7 Kalendertagen ab Rechnungsdatum schriftlich mitzuteilen und nachvollziehbar zu begründen. Unterbleibt eine fristgerechte Beanstandung, gilt die Rechnung als anerkannt. Die Zahlungspflicht für unbestrittene Positionen bleibt hiervon unberührt; sie sind innerhalb der normalen Zahlungsfrist zu begleichen. Für den bestrittenen Teil wird die Fälligkeit bis zur Klärung angehalten. Nach Beilegung der Beanstandung ist der entsprechende Betrag innerhalb von 10 Kalendertagen zahlbar.

5. Eigentum & Pfandrecht

5.1         Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum von andmore (§ 715ZGB – Registereintragvorbehalten).
5.2        Erbringt andmore LAGERLEISTUNGEN, steht andmore ein gesetzliches Pfandrecht gemäss Art. 895 ZGB an sämtliche reingelagerter Ware zu.
5.3        Das Pfandrecht gilt nicht, wenn der Kundeausschliesslich Transport‑ oder Beratungsleistungen ohne Lagerung bezieht.

6. Lieferung, Gefahrübergang, Transport

6.1 Standard‑Incotermist DAP (CH); Gefahr geht bei Bereitstellung am vereinbarten Ort auf den Kunden über.
6.2 Liefer‑und Leistungsfristen sind unverbindliche Richtwerte. Sind sie im PO ausdrücklich als "verbindlich" gekennzeichnet, gerät ANDMORE erst dann in Verzug, wenn der Kunde ANDMORE nach Fälligkeit schriftlich mahnt und eine angemessene Nachfrist von mindestens fünf (5) BUSINESS DAYS setzt.
6.3        Teillieferungen sind zulässig.
6.4       ANDMOREist berechtigt, Mehr‑ oder Mindermengen bis zu ±10 % der bestellten Stückzahl zuliefern; daraus können keine Ansprüche des Kunden abgeleitet werden.
6.5        Retourenfalsch gelieferter Produkte: Rücksendungen bedürfen der vorherigenschriftlichen Zustimmung von ANDMORE und sind nur zulässig, wenn
a) die Produkte unbeschädigt, unbenutzt, unmarkiert und in der ungeöffneten Originalverpackung sind; und
b) es sich um Standardartikel aus dem regulären Produktspektrum von ANDMORE handelt.
Produkte, die nach Kundenspezifikation hergestellt oder bearbeitet wurden, können nur zurückgesandt werden, wenn dies zuvor ausdrücklich schriftlichvereinbart wurde.
6.6        Abweichende Transport bedingungen werden im jeweiligen PO geregelt.
6.7 Subunternehmer: ANDMORE ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Vertrags‑ oder Lieferpflichten geeignete Dritte(Subunternehmer) beizuziehen; ANDMORE bleibt gegenüber dem Kunden für deren ordnungsgemässe Leistung verantwortlich

7. Proofs / Satz & Freigabe

7.1  ANDMORE ist berechtigt, vom Kunden bereitgestelltes Grafikmaterial aufzubewahren, zu speichern und für Folgeaufträge zu verwenden.
7.2       Satz‑, Druck‑ oder sonstige Probeabzüge("Proofs") sind vom Kunden innerhalb von 7 Kalendertagen nach Erhalt sorgfältig zu prüfen und schriftlich freizugeben oder abzulehnen; andernfalls gelten sie als genehmigt. ANDMORE haftet nicht für Fehler, die in genehmigten Proofs unbemerkt blieben.
7.3       Änderungswünsche nach Genehmigung werdendem Kunden nach Aufwand zu den vereinbarten Stundensätzen berechnet.
7.4       Branchenübliche geringfügige Abweichungen zwischen Proof und Serienproduktion berechtigen nicht zu Preisnachlässen oder Rücktritt.

8. Rüge & Gewährleistung

8.1    Der Kunde hat Produkte bei Erhalt unverzüglich zu prüfen und offensichtliche Mängel spätestens innerhalb von 8 Kalendertagen schriftlich zu rügen; versteckte Mängel sind binnen 7 Kalendertagen nach Entdeckung anzuzeigen.
8.2        Versäumt der Kunde die Rügefrist, gelten Produkte als genehmigt.
8.3        Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrügeerfüllt ANDMORE nach eigener Wahl durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Gutschrift
8.4       Soweit gesetzlich zulässig, werden sämtliche Sachgewährleistungsansprüche (Art. 197 ff. OR) ausser im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit wegbedungen.
8.5        Verjährung aller Mängelansprüche: 2 Jahre ab Ablieferung.

9. Haftung & Versicherung

9.1         Haftung für Vorsatz & grobe Fahrlässigkeit bleibt unbeschränkt (Art. 100 OR).
9.2        Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung für Sach‑und Vermögensschäden auf den Jahresumsatz desbetroffenen Kunden oder CHF 100 000 (der höhere Betrag gilt) begrenzt; Haftung für Folge‑oder indirekte Schäden(entgangener Gewinn etc.) ist ausgeschlossen.
9.3        Personenschäden bleiben von der Haftungsbegrenzung unberührt.
9.4       ANDMORE unterhält eine Betriebshaftpflicht‐ und eine All‑Risk‑Lagerversicherung; Nachweiserfolgt auf Verlangen.

10. Höhere Gewalt

10.1         Keine Partei haftet für die Nichterfüllung aufgrund höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Pandemien, Cyber‑Angriffe).
10.2        Dauert das Ereignis länger als 45 Kalendertage, kann jede Partei den Vertrag oder betroffene POs fristlos schriftlich kündigen.

11. Datenschutz & Geheimhaltung

11.1         Parteien halten das revidierte Datenschutzgesetz(revDSG) und – soweit anwendbar – die GDPR ein.
11.2        ANDMORE bearbeitet personenbezogene Datenausschliesslich als Auftragsbearbeiter gemäss Data‑Processing‑Agreement (DPA).
11.3        Beide Parteien behandeln nicht‑öffentliche Informationen vertraulich; die Verpflichtung gilt 3 Jahre über Vertragsende hinaus.

12. IP-Rechte & Nutzung

12.1         Alle Rechte an Erfindungen, Designs, Software, Logos, Zeichnungen, Daten und sonstigem Know‑how, die im Rahmen oder infolge dieses Vertrags bestehen oder entstehen, verbleiben ausschliesslich bei ANDMORE.
12.2        Der Kunde anerkennt diese Rechtsposition und verpflichtet sich, das Eigentum von ANDMORE an solchen Rechten weder während der Vertragsdauer noch danach zu bestreiten oder anzugreifen.
12.3        Der Kunde erhält lediglich eine nicht ausschliessliche, nicht übertragbare Lizenz, die auf die für die Vertragsdurchführung erforderliche Nutzung beschränkt ist. Weitergehende Nutzungs‑, Bearbeitungs‑ oder Verwertungsrechte bedürfen einer ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung.
12.4       Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ANDMORE darf der Kunde keinerlei Zeichnungen, Daten, Entwürfe oder sonstige in IP‑Rechten verkörperte Informationen an Dritte weitergeben oder diesen Nutzungsrechte einräumen.
12.5        Urheber‑, Marken‑ und sonstige Schutzrechts‑Hinweise von ANDMORE dürfen nicht entfernt oder verändert werden.

13. Kündigung

13.1         Jede Partei kann den Vertrag aus wichtigem Grundmit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
a) über das Vermögen der anderen Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet oderein entsprechender Antrag gestellt wird;
b) eine Vertragspartei trotz schriftlicher Mahnung mit einer Nachfrist von 10 Kalendertagen wesentlicheVertragspflichten verletzt (z. B.Zahlungsverzug, Verstossgegen IP- oder Geheimhaltungsverpflichtungen);
c) die Fortsetzung der Zusammenarbeit unzumutbar ist (z. B. aufgrund wiederholter Pflichtverletzungenoder Geschäftsaufgabe).
Bereits entstandene Zahlungsverpflichtungen bleiben auch bei Kündigung bestehen.
13.2        ANDMORE kann den Vertrag beenden, wenn der Kundeinsolvent wird oder sich wesentlich vertragswidrig verhält.
13.3        Bei Kündigung bleiben bereits entstandene Zahlungsverpflichtungen bestehen.

14. Salvatorische Klausel & Schriftform

14.1         Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; die Parteien ersetzen die Klausel durch eine rechtlich zulässige Regelung mit wirtschaftlich gleichem Ergebnis.
14.2        Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfender Schriftform und Unterzeichnung durch beide Parteien.

15. Anwendbares Recht & Gerichtsstand

Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht (ohne IPRG).Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Bremgarten (AG).